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   VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012   

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VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012 (https://dejure.org/2022,26692)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012 (https://dejure.org/2022,26692)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2022 - 22 A 20.40012 (https://dejure.org/2022,26692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PBefG §§ 28a Abs. 1, 29 Abs. 7; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; BayBO Art. 71; BayDSchG Art. 4 ff.
    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer U-Bahn-Verlängerung um eine Regelung zum Aufwendungsersatz gem. Art. 74 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung einer U-Bahn; Verpflichtungsklage auf Planergänzung um eine Auflage, die zu Aufwendungsersatz für wegen des Tunnelbaus vorgenommenen statischen Maßnahmen an z.T. neu errichteten, z.T. denkmalgeschützten Gebäuden führen soll; ...

  • rechtsportal.de

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung einer U-Bahn; Verpflichtungsklage auf Planergänzung um eine Auflage, die zu Aufwendungsersatz für wegen des Tunnelbaus vorgenommenen statischen Maßnahmen an z.T. neu errichteten, z.T. denkmalgeschützten Gebäuden führen soll; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachplanungsrechtliche Veränderungssperre sticht Bauvorbescheid!

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Der Kläger hat - auch wenn späterer, lediglich vertiefender Tatsachenvortrag nicht ausgeschlossen ist - innerhalb der Begründungsfrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 PBefG fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16 zum vergleichbaren § 18e Abs. 5 AEG).

    Beweismittel hatte die Klägerin weder vorgelegt noch hatte sie angegeben, mit welchen Beweismitteln diese Behauptung später belegt werden sollte (vgl. dazu, dass Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben sind, BVerwG, B.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16; U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14).

    Auch soweit der Beklagte und die Beigeladene vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen der Klägerin erwidert hatten, führte dies nicht dazu, dass die Replik der Klägerin von der Präklusionswirkung des § 29 Abs. 7 Satz 2 PBefG ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 287).

    Auch aus der Komplexität des Falles allein kann sich kein Entschuldigungsgrund ergeben, denn gerade der Umstand, dass sich planungsrechtliche Streitigkeiten regelmäßig als hochkomplex darstellen, rechtfertigt die Klagebegründungsfrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 PBefG und die daraus folgende Obliegenheit, den Prozessstoff innerhalb eines bestimmten Zeitraums darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 25 zu § 18e Abs. 5 AEG).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.

    Nicht durchgreifend ist auch der Verweis der Klägerin auf zu § 14 BauGB ergangene Rechtsprechung, wonach sich ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (Bebauungsgenehmigung), gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durchsetzt (BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 - juris, LS).

    Wenn dem Bauherrn zwar keine Baugenehmigung, wohl aber ein Vorbescheid erteilt wurde, der (positiv) über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß §§ 30 bis 37 BauGB nach bisherigem (Planungs-) Rechtsstand entschieden hat (sog. Bebauungsgenehmigung), ist es - da insoweit die vorstehenden Überlegungen zu einer Baugenehmigung entsprechend gelten - gerechtfertigt, auch dieses Vorhaben als i.S.d. § 14 Abs. 3 BauGB "baurechtlich genehmigt" anzusehen, so dass sich ein solcher Vorbescheid gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre (oder auch eines Bebauungsplans) durchsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 - juris Rn. 9 ff., insbes. Rn. 14).

    Schließlich stellten diese Vorbescheide keine Bebauungsgenehmigungen im Sinne der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung dar, welche die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 30 ff. BauGB umfassen und - mit Ausnahme der Baufreigabe - dieselbe Wirkung entfalten wie die erforderliche Baugenehmigung (vgl. zum Begriff der Bebauungsgenehmigung nochmals BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 - juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 22.2.1991 - 4 CB 6.91 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Nachdem die Klägerin - was auch dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen nicht zu entnehmen ist - während des Planfeststellungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht hatte, einen solchen Anspruch gerichtlich nicht geltend zu machen, kann von einem treuwidrigen oder widersprüchlichen Verhalten der Klägerin im Sinne eines "venire contra factum proprium" (vgl. hierzu nochmals BVerwG, U.v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 - juris Rn. 38) nicht ausgegangen werden.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Eine Belehrung über diese Frist oder die Folgen ihrer Versäumung musste der Planfeststellungsbeschluss nicht enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 - juris Rn. 15).

    Beweismittel hatte die Klägerin weder vorgelegt noch hatte sie angegeben, mit welchen Beweismitteln diese Behauptung später belegt werden sollte (vgl. dazu, dass Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben sind, BVerwG, B.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16; U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Vorliegend braucht nicht näher darauf eingegangen werden, inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 Satz 4 PBefG (und vergleichbarer fachplanungsrechtlicher Vorschriften) bei Tatsachen anzunehmen ist, die sich aus den beigezogenen Behördenakten ergeben (vgl. zu dieser Fragestellung BayVGH, B.v. 22.5.2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 73, vgl. auch Rn. 64 und Rn. 70; NdsOVG, U.v. 2.9.2020 - 7 KS 17/15 - juris Rn. 142; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 150).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Die sich aus § 29 Abs. 7 PBefG ergebenden Anforderungen an die Klagebegründung verlangen aber (i.V.m. dem in § 67 Abs. 4 VwGO normierten Vertretungszwang), dass die Klagebegründung aus sich heraus hinreichend verständlich ist, den Gegenstand der Rüge deutlich macht und rechtlich einordnet; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus beigefügten Unterlagen den Inhalt der Kritik des Klägers selbst zusammenzusuchen und zu erschließen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 - juris Rn. 89).
  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856

    Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Vorliegend braucht nicht näher darauf eingegangen werden, inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 Satz 4 PBefG (und vergleichbarer fachplanungsrechtlicher Vorschriften) bei Tatsachen anzunehmen ist, die sich aus den beigezogenen Behördenakten ergeben (vgl. zu dieser Fragestellung BayVGH, B.v. 22.5.2020 - 22 ZB 18.856 - juris Rn. 73, vgl. auch Rn. 64 und Rn. 70; NdsOVG, U.v. 2.9.2020 - 7 KS 17/15 - juris Rn. 142; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 150).
  • BVerwG, 16.04.2020 - 9 B 66.19

    Verspätetes Vorbringen im Sinne des § 6 UmwRG

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Nicht jede Tatsache, die ein Kläger erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erfährt, führt dazu, dass der Nichtvortrag dieser Tatsache (automatisch) entschuldigt ist (BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Die sich aus § 29 Abs. 7 PBefG ergebenden Anforderungen an die Klagebegründung verlangen aber (i.V.m. dem in § 67 Abs. 4 VwGO normierten Vertretungszwang), dass die Klagebegründung aus sich heraus hinreichend verständlich ist, den Gegenstand der Rüge deutlich macht und rechtlich einordnet; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus beigefügten Unterlagen den Inhalt der Kritik des Klägers selbst zusammenzusuchen und zu erschließen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 - juris Rn. 89).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012
    Auch soweit der Beklagte und die Beigeladene vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen der Klägerin erwidert hatten, führte dies nicht dazu, dass die Replik der Klägerin von der Präklusionswirkung des § 29 Abs. 7 Satz 2 PBefG ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 287).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

  • BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • BVerwG, 07.01.2015 - 4 C 13.14

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16

    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses;

  • BVerwG, 18.12.2012 - 9 B 24.12

    Verkehrswegeplanung; materielle Präklusion; Beurkundung der öffentlichen

  • OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10

    Pachtaufhebungsentschädigung bei Enteignung eines Pachtgrundstücks: Verlängerung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 8 A 18.40041

    Vorbringen von Einwendungen in einer Verbandsklage bei wasserrechtlicher

  • BVerwG, 19.10.2011 - 9 B 9.11

    Planfeststellung; Lärmschutz; Grundsatz der Problembewältigung; Schutzauflage;

  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

  • BVerwG, 01.09.1999 - 11 A 2.98

    Teilanfechtung; Auflage; Schutzvorkehrung; Planfeststellungspflicht;

  • BVerwG, 22.02.1991 - 4 CB 6.91

    Wann erlischt eine Baugenehmigung?

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Zudem kommt eine solche Fristverlängerung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG bereits abgelaufen ist, nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 22; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 78 in Bezug auf § 29 Abs. 7 PBefG; s. auch BGH, B.v. 29.3.2017 - XII ZB 576.16 - NJW-RR 2017, 577 = juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Allein der (objektive) Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren ist unerheblich, weil es keine Obliegenheit zur Beteiligung gibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - juris Rn. 25, vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 38 und vom 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 71).

    (2) Da § 5 UmwRG einfachrechtlicher Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben und dem Institut der Verwirkung vergleichbar ist (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 UmwRG Rn. 1) ist das Vorbringen des Klägers aus den vorgenannten Gründen auch nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

    1.2.1 Innerhalb der Begründungsfrist sind - wie bereits erwähnt - fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und ist der Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).

    Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.9.2022 - 8 CS 22.1552 - juris Rn. 30; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012- juris Rn. 81).

    Auch, sofern die Beklagte und die Beigeladene zu 1 vorsorglich auch auf dieses Vorbringen erwidert hatten, führt dies nicht dazu, dass klägerische Repliken hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - a.a.O.; BayVGH, B.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 83).

    Wie ausgeführt, hatten die Kläger eine solche Fristverlängerung weder beantragt noch ergaben sich aus der gerichtlichen Mitteilung vom 7. September 2021 über die Verlängerung der Frist zur Akteneinsicht Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist gewährt werden sollte, zumal schon nach dem Vortrag der Kläger eine solche ausscheiden musste, weil sie im Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit der Beteiligung hatten (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 89).

    Eine solche Verzögerung ist angesichts der jetzigen Fassung des § 18e Abs. 5 AEG und vergleichbarer Klagebegründungsfristen nicht mehr erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 91).

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

    Überdies muss sich eine dem § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG entsprechende Klagebegründung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.9.2022 - 8 CS 22.1552 - juris Rn. 30; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012- juris Rn. 81).

    2.1 Innerhalb der Begründungsfrist sind - wie bereits erwähnt - fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und ist der Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).

    Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 12; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.9.2022 - 8 CS 22.1552 - juris Rn. 30; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012- juris Rn. 81).

  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

    In dieser Hinsicht fehlt es bereits an nach den nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderlichen substantiierten Darlegungen in der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    In dieser Hinsicht fehlt es bereits an nach den nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderlichen substantiierten Darlegungen in der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21

    Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit;

    Die Klägerin bezeichnete ihr Begehren vielmehr in beiden Verfahren schlagwortartig in einer Weise, die zunächst den Eindruck erweckt, sie begehre einen Vorbescheid mit dem Inhalt einer Bebauungsgenehmigung (im Sinne eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellenden Bauvorbescheids - vgl. Bay. VGH, Urt. v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 -, BauR 2023, 430 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 56), um dann durch weitere Ausführungen - etwa über den Umfang daraufhin gebotener Prüfungen des Beklagten - erkennen zu lassen, dass sie gleichwohl keine abschließenden Feststellungen des Vorliegens aller entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen (etwa des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB oder des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ermöglichen möchte und für erforderlich hält.
  • VGH Bayern, 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen

    Die klagende Partei muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen (näher hierzu vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 30.5.2023 - 22 A 21.40025 - juris Rn. 29; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • VG München, 20.12.2022 - M 29 SN 22.4964

    Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auch der Fristverlängerungsantrag des Antragstellerbevollmächtigten vom 9. Mai 2022 vermag am Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG nichts zu ändern, denn zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Frist längst abgelaufen (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 78).
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